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Die kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann auch durch ein Wertgutachten, das auf der Grundlage der ImmoWertV erstellt worden ist, nachgewiesen werden.

Der Kläger vermietete vier Gebäude. Er setzte für die Gebäude eine jährliche AfA von 5 % bis 7,14 % an und begründete dies mit vier Wertgutachten, die er von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hatte erstellen lassen.

Dem [i]FG genügten die vier Wertgutachten als Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer. Die Gutachten gingen auf das Alter der Gebäude, auf den konkreten Zustand
der Gebäude auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und auf den Instandsetzungsbedarf ein. Außerdem erläuterte der Sachverständige in seinen Gutachten,
wie sich die bereits durchgeführten und noch durchzuführenden Modernisierungen auf die Restnutzungsdauer [1] auswirken.

Hinweis:Nach [i]dem aktuellen Urteil muss sich der Vortrag des Steuerpflichtigen auf die maßgeblichen Kriterien wie den technischen Verschleiß,
die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen beziehen. Denn diese Kriterien beeinflussen die Nutzungsdauer. [2]

Das [i]BMF lehnt Verkehrswertgutachten hingegen ab, weil ihr Zweck die Ermittlung des (Verkaufs-)Wertes der Immobilie ist und nicht die Ermittlung der Restnutzungsdauer. 
[3] Das FG Münster sieht dies hingegen zu Recht entspannter. Denn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann auf beliebige Weise nachgewiesen werden.
Geht der Sachverständige auf die Kriterien, die die Nutzungsdauer beeinflussen, konkret ein, kann es m. E. nicht darauf ankommen,
ob es sich um ein Verkehrswertgutachten oder um ein Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer handelt.

Unschädlich war im Streitfall übrigens, dass der Gutachter auf seiner Internetseite damit warb, Gutachten zum Nachweis einer höheren AfA zu erstellen.
Aus Sicht des FG war dies kein Grund für eine Ablehnung des Gutachters.



Zum Thema:

Bernd Rätke *

▶ NWB SAAAJ-42195

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-42642

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